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Bedingungen für den Wechsel der Schulform |
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Von
der Hauptschule zur Realschule,
wenn der Notendurchschnitt in den Fächern
Deutsch, erste Fremdsprache und Mathematik höchstens
2,4 und in den übrigen Fächern höchstens 3,0
beträgt
Von der Hauptschule zum Gymnasium,
wenn in den Fächern Deutsch, erste Fremdsprache und
Mathematik jeweils mindestens die Note "gut", in
einer zweiten Fremdsprache als Wahlsprache mindestens die
Note "gut" und in den übrigen Fächern
ein Notendurchschnitt von höchstens 2,0 erreicht worden
ist.
Von der Realschule zum Gymnasium,
wenn in den Fächern Deutsch, erste Fremdsprache
und Mathematik ein Notendurchschnitt von höchstens 2,4,
in einer zweiten Fremdsprache als Wahl- oder Wahlpflichtfremdsprache
mindestens die Note "befriedigend" und in den übrigen
Fächern ein Notendurchschnitt von höchstens 3,0
erreicht worden ist.
Weitere Bestimmungen
(1) Die Berechtigung zum Übergang besteht nicht, wenn
die Leistungen in einem Fach mit der Note "mangelhaft"
oder "ungenügend" bewertet worden sind.
(2) Das Vorliegen der Voraussetzungen für den Übergang
stellt die Klassenkonferenz fest. Die Feststellung wird im Zeugnis
vermerkt.
(3) Die Schule berät bei der Entscheidung über den
Übergang.
(4) Der Übergang erfolgt nach Antrag der Erziehungsberechtigten
auf Beschluss der Klassenkonferenz und ist von der Hauptschule,
der Realschule, dem Gymnasium oder der Gesamtschule auf eine
Schule einer anderen der genannten Schulformen und zwischen
den Zweigen einer Kooperativen Gesamtschule möglich.
(5) Lässt die Klassenkonferenz den Übergang zu, so
bestimmt sie zugleich die andere Schulform oder den anderen
Zweig der Kooperativen Gesamtschule und den Schuljahrgang. Die
aufnehmende Schule ist an diesen Beschluss gebunden.
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