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Bedingungen für d. Übergang in die Schulzweige nach Klasse 6

 


Mindestanforderungen für den Gymnasialzweig nach Klasse 6:

a) 2. Fremdsprache Französisch mindestens „befriedigend“

b) Notendurchschnitt in den Kurzfächern höchstens 2,5

c) Langfächer (einheitlicher Kursbesuch):
Durchschnitt 4,0 oder besser (bei 3 Z-Kursen) oder Durchschnitt höchstens 2,4 (bei 3 E-Kursen) oder Durchschnitt höchstens 2,0 (bei 3 G-Kursen); eine mangelhafte Leistung kann durch eine be-friedigende Leistung im entsprechenden Kursniveau ausgeglichen werden.

d) Langfächer (bei einem E-Kurs und zwei Z-Kursen):
Eine Note Abzug (z.B. E3 = Z4), anschließend Berechnung nach einheitlichem Kursbesuch.

Mindestanforderungen für den Realschulzweig nach Klasse 6:

a) Notendurchschnitt in den Kurzfächern höchstens 3,5

b) Langfächer (einheitlicher Kursbesuch):
Durchschnitt 4,0 oder besser (bei 3 E-Kursen) oder Durchschnitt höchstens 2,4 (bei 3 G-Kursen); eine mangelhafte Leistung kann durch eine befriedigende Leistung im entsprechenden Kursniveau ausgeglichen werden.

c) Langfächer (bei einem G-Kurs und zwei E-Kursen):
Eine Note Abzug (z.B. G3 = E4), anschließend Berechnung nach einheitlichem Kursbesuch.

Bedingungen für den Hauptschulzweig nach Klasse 6:

a) Notendurchschnitt in den Kurzfächern ist höher als 3,5, oder…

b) Langfächer: Rechnerischer Durchschnitt der Kurse erfüllt den Durchschnitt 4,0 bei E-Kursen nicht, (auch bei Besuch eines G-Kurses und Umrechnung in die Zensur des entsprechenden E-Kurses); rechnerischer Durchschnitt bei G-Kursen ist größer als 2,4.


Bedingungen für den Wechsel des Schulzweiges ab Klasse 7

Vom Hauptschulzweig an den Realschulzweig,

wenn der Notendurchschnitt in den Fächern Deutsch, erste Fremdsprache und Mathematik höchstens 2,4 und in den übrigen Fächern höchstens 3,0 beträgt.

Vom Realschulzweig an den Gymnasialzweig,

wenn in den Fächern Deutsch, erste Fremdsprache und Mathematik ein Notendurchschnitt von höchstens 2,4, in einer zweiten Fremdsprache als Wahl- oder Wahlpflichtfremdsprache mindestens die Note "befriedigend" und in den übrigen Fächern ein Notendurchschnitt von höchstens 3,0 erreicht worden ist.


Weitere Bestimmungen für Schulzweigwechsel (ab Klasse 7):

(1) Die Berechtigung zum Übergang besteht nicht, wenn die Leistungen in einem Fach mit der Note "mangelhaft" oder "ungenügend" bewertet worden sind.

(2) Das Vorliegen der Voraussetzungen für den Übergang stellt die Klassenkonferenz fest. Die Feststellung wird im Zeugnis vermerkt.

(3) Die Schule berät bei der Entscheidung über den Übergang.

(4) Der Übergang erfolgt nach Antrag der Erziehungsberechtigten auf Beschluss der Klassenkonferenz und ist von der Hauptschule (vom Hauptschulzweig), der Realschule (dem Realschuzweig), dem Gymnasium (dem Gymnasialzweig) oder der Gesamtschule auf eine Schule einer anderen der genannten Schulformen und zwischen den Zweigen einer Kooperativen Gesamtschule möglich.

(5) Lässt die Klassenkonferenz den Übergang zu, so bestimmt sie zugleich die andere Schulform oder den anderen Zweig und den Schuljahrgang. Die aufnehmende Schule ist an diesen Beschluss gebunden.

 

 
 

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