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Bedingungen für den Wechsel der Schulform
 
Vom Hauptschul- an den Realschulzweig,

wenn der Notendurchschnitt in den Fächern Deutsch, erste Fremdsprache und Mathematik höchstens 2,4 und in den übrigen Fächern höchstens 3,0 beträgt

Vom Hauptschulzweig zum Gymnasium,

wenn in den Fächern Deutsch, erste Fremdsprache und Mathematik jeweils mindestens die Note "gut", in einer zweiten Fremdsprache als Wahlsprache mindestens die Note "gut" und in den übrigen Fächern ein Notendurchschnitt von höchstens 2,0 erreicht worden ist.


Vom Realschulzweig zum Gymnasium,

wenn in den Fächern Deutsch, erste Fremdsprache und Mathematik ein Notendurchschnitt von höchstens 2,4, in einer zweiten Fremdsprache als Wahl- oder Wahlpflichtfremdsprache mindestens die Note "befriedigend" und in den übrigen Fächern ein Notendurchschnitt von höchstens 3,0 erreicht worden ist.

 


Weitere Bestimmungen

(1) Die Berechtigung zum Übergang besteht nicht, wenn die Leistungen in einem Fach mit der Note "mangelhaft" oder "ungenügend" bewertet worden sind.

(2) Das Vorliegen der Voraussetzungen für den Übergang stellt die Klassenkonferenz fest. Die Feststellung wird im Zeugnis vermerkt.

(3) Die Schule berät bei der Entscheidung über den Übergang.

(4) Der Übergang erfolgt nach Antrag der Erziehungsberechtigten auf Beschluss der Klassenkonferenz und ist von der Hauptschule (vom Hauptschulzweig), der Realschule (dem Realschuzweig), dem Gymnasium oder der Gesamtschule auf eine Schule einer anderen der genannten Schulformen und zwischen den Zweigen einer Kooperativen Gesamtschule möglich.

(5) Lässt die Klassenkonferenz den Übergang zu, so bestimmt sie zugleich die andere Schulform oder den anderen Zweig der Kooperativen Gesamtschule und den Schuljahrgang. Die aufnehmende Schule ist an diesen Beschluss gebunden.

 

 
 

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